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BenzConsulting

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Benz Consulting (Julius Benz)

Stand: 27. April 2026


§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen Julius Benz, handelnd unter „Benz Consulting" (nachfolgend „Auftragnehmer"), und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Personalvermittlungs- und Active-Sourcing-Dienstleistungen.

1.2 Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden ausdrücklich nicht abgeschlossen.

1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (z. B. per E-Mail oder digitaler Signatur) zustande.

2.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

3.1 Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Personalvermittlung / Active Sourcing für die im jeweiligen Angebot konkret bezeichneten Vakanzen. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das individuelle Angebot.

3.2 Die Leistungen umfassen insbesondere – soweit im Angebot vereinbart – folgende Tätigkeiten je Vakanz:

  • Recherche in der eigenen Bewerberdatenbank des Auftragnehmers
  • Erstellung und Betrieb einer digitalen Bewerberseite (Landingpage)
  • Schaltung von Stellenanzeigen über Meta-Plattformen (Facebook/Instagram) und ggf. weitere digitale Werbeplattformen
  • Direkte Ansprache potenzieller Bewerberinnen und Bewerber
  • Vorqualifizierung der Bewerberinnen und Bewerber
  • Bereitstellung qualifizierter Kandidatinnen und Kandidaten in einem gemeinsamen Bewerber-Dashboard

3.3 Sämtliche Werbeschaltungen erfolgen ausschließlich über die eigenen Werbekonten und Werbemittel des Auftragnehmers (insbesondere „Benz Consulting Jobs"). Eine Nutzung von Werbekonten des Auftraggebers ist nicht geschuldet und nicht vorgesehen.

3.4 Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Die konkrete Auswahl der Methoden, Kanäle und Werbemittel zur Leistungserbringung steht im Ermessen des Auftragnehmers. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer kein bestimmtes Werbeergebnis (z. B. eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen, Klicks oder Reichweiten).

3.5 Der Vertrag stellt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) dar. Die Begründung von Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnissen erfolgt ausschließlich unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Bewerberin bzw. dem jeweiligen Bewerber.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen. Dazu gehören insbesondere:

  1. die Bereitstellung einer aussagekräftigen, zutreffenden Stellenbeschreibung;
  2. die Definition der Qualifikationsanforderungen und sonstigen Schlüsselkriterien;
  3. die Bereitstellung von Bild-, Logo-, Text- und ggf. Videomaterial des Unternehmens, soweit für die Werbemittel erforderlich;
  4. die Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners mit Entscheidungsbefugnis.

4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, vom Auftragnehmer übermittelte Bewerberprofile innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang zu sichten und Rückmeldung zu erteilen (Zustimmung, Absage oder Rückfrage), entweder per E-Mail oder über das gemeinsame Bewerber-Dashboard.

4.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm überlassenen Inhalte (insbesondere Bilder, Logos, Videos und Texte) frei von Rechten Dritter sind oder dass er über die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte verfügt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten, frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht resultieren.

4.4 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund unterlassener oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich Fristen entsprechend. Garantien gemäß § 8 entfallen, soweit ihre Nichterfüllung auf der Verletzung der Mitwirkungspflichten beruht.

§ 5 Nutzungsrechte an überlassenen Materialien

5.1 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich auf das Schaltungsgebiet beschränktes, unentgeltliches Nutzungsrecht an den überlassenen Logos, Bildern, Videos, Texten und sonstigen Inhalten ein, soweit dies zur Bewerbung und Durchführung der vereinbarten Suche erforderlich ist. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung sowie Bearbeitung im Rahmen üblicher Werbegestaltung.

5.2 Eine Nutzung über die Vertragslaufzeit hinaus, insbesondere zu Referenzzwecken (z. B. Logo des Auftraggebers auf der Website oder in Marketingmaterialien des Auftragnehmers), bedarf der gesonderten Einwilligung des Auftraggebers in Textform.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Vergütung richtet sich nach dem im jeweiligen Angebot vereinbarten Pauschalbetrag.

6.2 Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, ist die gesamte Vergütung in einer Summe (100 %) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen, fällig unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Annahme des Angebots (Start der Zusammenarbeit).

6.2a Abweichende Vergütungs- und Zahlungsmodalitäten – insbesondere Ratenzahlungen, erfolgsbezogene Teilzahlungen oder von Meilensteinen abhängige Fälligkeiten – können im individuellen Angebot vereinbart werden und gehen dieser Regelung dann vor.

6.2b Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, kann der Einzug der vereinbarten Beträge abweichend von § 6.2 zum 01. eines Monats erfolgen. Bei Rücklastschriften, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten (insbesondere Bankgebühren) weiterzuberechnen.

6.3 Sämtliche Beträge verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.4 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten.

6.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer in Textform anerkannt sind.

6.6 Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zum vollständigen Eingang der ausstehenden Zahlung auszusetzen. Garantien gemäß § 8 sind in diesem Fall für die Dauer des Verzugs ausgesetzt.

6.7 Zusatzkosten für erfolgte Vermittlungen von Bewerber/innen im Rahmen der vereinbarten Besetzungsgarantie (§ 8.1) fallen nicht an. Über die Besetzungsgarantie hinausgehende Vermittlungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

§ 7 Vertragslaufzeit, Beendigung

7.1 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Soweit nicht abweichend vereinbart, beträgt sie 1 Monat und beginnt mit Annahme des Angebots durch den Auftraggeber.

7.2 Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Vorbehalten bleiben Verlängerungen aufgrund der Besetzungsgarantie nach § 8.1.

7.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei:

  1. Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 14 Tagen trotz Mahnung;
  2. wesentlicher und wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß § 4;
  3. Bereitstellung unzutreffender oder irreführender Stellenbeschreibungen;
  4. wesentlicher Veränderung der ursprünglich vereinbarten Vakanz während der Laufzeit (vgl. § 8.2 c).

7.4 Bei Kündigung durch den Auftraggeber aus von ihm zu vertretenden Gründen oder ohne wichtigen Grund verbleibt der vereinbarte Pauschalbetrag in voller Höhe beim Auftragnehmer; bereits geleistete Zahlungen werden nicht erstattet.

§ 8 Garantien

8.1 Besetzungsgarantie

a) Der Auftragnehmer gewährleistet dem Auftraggeber die zweifache Besetzung der beauftragten Position(en), sofern im individuellen Angebot keine abweichende Anzahl an Besetzungen vereinbart ist.

b) Definition „besetzt": Eine Position gilt als besetzt, sobald ein Kandidat oder eine Kandidatin einen unterzeichneten Arbeitsvertrag oder eine verbindliche schriftliche Zusage (z. B. per E-Mail) abgegeben hat.

c) Sofern eine oder mehrere der beauftragten Position(en) bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht besetzt wurden, erbringt der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen kostenfrei weiter, bis jede beauftragte Position einmalig besetzt ist.

d) Bereits geleistete Zahlungen sowie die vereinbarte Laufzeit bleiben hiervon unberührt; ein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars besteht nicht.

8.2 Voraussetzungen der Besetzungsgarantie

Voraussetzung für die Gewährleistung der Besetzungsgarantie nach § 8.1 ist, dass:

  1. der Auftraggeber Bewerberinnen und Bewerbern, die als nicht passend eingestuft werden, innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt eine Absage erteilt – per E-Mail oder über das Bewerber-Dashboard;
  2. der Auftraggeber die gemäß § 6 vereinbarten Zahlungen fristgerecht und vollständig geleistet hat;
  3. die ursprünglich vereinbarte Vakanz innerhalb der Laufzeit nicht verändert wird – insbesondere keine Änderungen der Stellenbezeichnung, des Anforderungsprofils, der Vergütungsstruktur, des Arbeitszeitmodells oder des Einsatzortes;
  4. der Auftraggeber seine sonstigen Mitwirkungspflichten gemäß § 4 ordnungsgemäß erfüllt.

8.3 Kostenfreie Nachbesetzung

a) Sofern ein durch den Auftragnehmer vermittelter und vom Auftraggeber eingestellter Kandidat oder eine Kandidatin im Falle einer Kündigung seitens der vermittelten Person innerhalb von 6 Monaten nach Arbeitsbeginn aus dem Unternehmen ausscheidet, verpflichtet sich der Auftragnehmer, für die jeweils betroffene Position einmalig eine kostenfreie Nachbesetzung durchzuführen.

b) Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber das Ausscheiden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis, in Textform (E-Mail genügt) gegenüber dem Auftragnehmer anzeigt.

c) Die Nachbesetzungspflicht entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die der Auftraggeber zu vertreten hat – insbesondere bei Kündigung durch den Auftraggeber, einvernehmlicher Aufhebung auf Initiative des Auftraggebers, betriebsbedingten Kündigungen oder wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen ohne Zustimmung der vermittelten Person.

d) Die kostenfreie Nachbesetzung erfolgt einmalig je betroffener Position. Eine darüber hinausgehende mehrfache Nachbesetzung ist nicht geschuldet.

8.4 Umfang der Garantien

Über die in diesen AGB und im Angebot ausdrücklich genannten Garantien hinaus übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere wird keine bestimmte Anzahl an Bewerbungen, Klicks, Reichweiten, Conversions oder Qualifikationsstufen einzelner Bewerberinnen oder Bewerber geschuldet.

§ 9 Verantwortung des Auftraggebers für Auswahl und Einstellung

9.1 Die abschließende Auswahlentscheidung sowie die Vertragsverhandlung mit Bewerberinnen und Bewerbern obliegen ausschließlich dem Auftraggeber.

9.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit der von Bewerberinnen und Bewerbern gemachten Angaben (z. B. Lebenslauf, Zeugnisse, Qualifikationsnachweise). Die Überprüfung dieser Angaben obliegt dem Auftraggeber.

9.3 Der Auftraggeber ist eigenverantwortlich für die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie sämtlicher arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben im Auswahl- und Einstellungsprozess zuständig.

9.4 Inhaltliche Vorgaben des Auftraggebers für Stellenanzeigen werden vom Auftragnehmer auf erkennbare Verstöße gegen das AGG geprüft; eine abschließende rechtliche Prüfung schuldet der Auftragnehmer jedoch nicht.

§ 10 Datenschutz

10.1 Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.

10.2 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Soweit eine gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO besteht, treffen die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung.

10.3 Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 32 DSGVO.

10.4 Hinsichtlich der allgemeinen Datenverarbeitung im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit verweist der Auftragnehmer auf seine Datenschutzerklärung unter www.benzconsulting.de.

§ 11 Geheimhaltung

11.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen über die jeweils andere Partei – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Bewerberdaten, kommerzielle und technische Informationen – streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich zu machen.

11.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus.

11.3 Ausgenommen sind Informationen, die

  1. allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden;
  2. der empfangenden Partei vor Vertragsschluss nachweislich bereits bekannt waren;
  3. aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

§ 12 Haftung

12.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.3 Im Übrigen ist die Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie Ansprüche Dritter – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.

12.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

12.5 Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt unberührt.

12.6 Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Haftung für:

  1. das Verhalten, die Eignung oder die Zuverlässigkeit vermittelter Bewerberinnen und Bewerber nach Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und Bewerber;
  2. wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der Werbeschaltungen über Drittplattformen (z. B. Meta);
  3. Ausfälle, Funktionsstörungen oder Richtlinienänderungen von Drittanbietern (insbesondere Meta-Plattformen), die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.

§ 13 Höhere Gewalt

13.1 Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks sowie länger andauernde Plattform- oder Infrastrukturausfälle bei Drittanbietern (z. B. Meta) – entbinden die Parteien für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Pflicht zur Leistungserbringung.

13.2 Vereinbarte Fristen, einschließlich der Laufzeit gemäß § 7 sowie der Garantieverpflichtungen nach § 8, verlängern sich entsprechend um die Dauer der Behinderung.

13.3 Die Parteien werden sich unverzüglich über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt informieren.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

14.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

14.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individueller Verträge bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.

14.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

14.6 Im Verhältnis zwischen diesen AGB und einem individuellen Angebot des Auftragnehmers gehen abweichende Regelungen des Angebots diesen AGB vor.


Stand: 27. April 2026

Veröffentlicht unter: www.benzconsulting.de/legal/agb